Trennung von Staat
und Kirche
Die Notwendigkeit der Trennung von Staat und Kirche
In den Menschenrechten ist die Gleichberechtigung aller Religionen und Weltanschauungen verankert. Auch das Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland verpflichtet den Staat, trotz des Hinweises auf die “Verantwortung vor Gott” in der Präambel, zu religiös-weltanschaulicher Neutralität. Es schließt theoretisch die Privilegierung bestimmter Bekenntnisse aus.
Die gesellschaftliche Realität sieht anders aus. Durch die Übernahme von Ausnahmeklauseln aus vordemokratischen Zeiten in die Verfassung und Sondervereinbarungen mit dem Staat haben sich die Kirchen in Deutschland Privilegien gesichert, die weltweit einmalig sind. Daher treten wir für folgende Forderungen zur Verwirklichung einer wahren Trennung von Staat und Kirche ein: Der Status der „Körperschaft des öffentlichen Rechts“ für Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften ist aufzuheben; für sie hat, wie auch für alle anderen Vereinigungen, das Vereinsrecht zu gelten. Die Kirchensteuer ist nichts anderes als ein Mitgliedsbeitrag. Dessen Einzug ist nicht Sache des Staates, sondern des betreffenden Vereins. Folglich ist der staatliche Kirchensteuereinzug durch ein kircheninternes Verfahren zu ersetzen.
Religiöse Unterweisung ist alleinige Angelegenheit der Glaubensgemeinschaften. Religionsunterricht ist daher aus dem staatlichen Schulwesen auszugliedern. Die Priester- und Theologenausbildung ist nicht Sache des Staates; daher sind die theologischen Fakultäten der Universitäten in kircheneigene und kirchlich finanzierte Ausbildungsstätten umzuwandeln. Alle Staatsleistungen an die Kirchen (z.B. aufgrund der Säkularisierung in früheren Jahrhunderten) sind einzustellen. Durch die bisherigen Zahlungen des Staates ist die von der Verfassung vorgesehene Ablösung bereits geleistet. Die noch gültigen Konkordate und Staatskirchenverträge (z.B. das Hitler-Konkordat von 1933) sind zu kündigen. Ihre Inhalte sind, soweit erforderlich, durch Gesetz oder Übergangsvereinbarung zu regeln.
Sakrale Symbole sind in staatlichen Einrichtungen ebensowenig angebracht wie religiöse Kulthandlungen bei staatlichen Veranstaltungen. Die Seelsorge in Militär, Grenzschutz, Polizei und Justizvollzug ist keine staatliche, sondern eine Angelegenheit der jeweiligen Religionsgemeinschaft, die auch die Finanzierung zu übernehmen hat. Bildung, Krankenpflege und soziale Versorgung sind öffentliche Aufgaben. Die öffentliche Hand muß daher eine ausreichende Zahl von weltanschaulich neutralen Einrichtungen betreiben. Staatliche Zuschüsse an Einrichtungen freier Träger sind von der Gewährleistung der Grundrechte für alle Beteiligten abhängig zu machen. Auch bei kirchlichen Trägern muß das allgemeine Arbeits- und Sozialrecht gelten. Das Darstellungsrecht der Kirchen in den öffentlichen Medien ist dem anderer gesellschaftlicher Gruppen gleichzustellen. Steuerfreiheit und gebührenrechtliche Privilegien der Religionsgemeinschaften sind abzuschaffen.
Die beitragspflichtige Mitgliedschaft in Kirchen, Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften wird — unabhängig von früher vollzogenen religionsinternen Ritualen — durch eine persönliche Beitrittserklärung nach Erreichen der Religionsmündigkeit (Vollendung des 14. Lebensjahrs) erworben. Der Austritt erfolgt durch einfache schriftliche Erklärung gegenüber der betroffenen Organisation. Diese Ziele sind umso begründeter, als über ein Viertel der Bevölkerung in Deutschland konfessionsfrei ist und weite Teile der Kirchenmitglieder nur aus Gewohnheit (noch) in den Kirchen Mitglied bleiben, nicht aber aus Überzeugung. Angesichts der fortschreitenden Säkularisierung kann von Volkskirchen, die die Mehrheit der Bürger repräsentieren, nicht mehr gesprochen werden.
Einige Verweise zur Gesetzeslage:
Art. 137 I WRV / 140 GG
Es besteht keine Staatskirche. Jede Religionsgesellschaft ordnet und verwaltet ihre Angelegenheiten selbständig innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes. Religionsgesellschaften erwerben die Rechtsfähigkeit nach den allgemeinen Vorschriften des bürgerlichen Rechtes.
Art. 3 III, 33 GG und Art. 136 I-IV WRV
Bekräftigung des Trennungsgebotes durch die religiös/weltanschauliche Abstinenz des Staates.
Kooperative Aspekte des GG:
Aus einer Reihe von GG-Bestimmungen ergeben sich kooperative Aspekte zwischen Staat und Religionsgemeinschaften: Religionsunterricht, Kirchensteuerrecht, theol. Fakultäten, Anstaltsseelsorge oder Militärseelsorge.
Das BverfG hat sich zum genauen Verhältnis der gegenläufigen Grundsätze noch nicht geäußert, abgesehen von der allg. Erklärung aus dem Jahr 1965, das GG verbiete “staatskirchliche Rechtsformen”.